Es kommt häufiger vor, dass man während einem längeren Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland ein Auto oder Motorrad erwirbt. Dieses möchte man bei der Rückkehr nach Deutschland  nicht zurücklassen und “nimmt es mit”. Solche Fahrzeuge gelten zollmäßig unter bestimmten Bedingungen als Umzugsgut – zollrechtlich: Übersiedlungsgut. Voraussetzung: Ein ordentlicher Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland über mindestens 12 Monate vor dem Umzug.

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Ein während eines mindestens 12-monatigen Auslandsaufenthalts (im Nicht-EU-Ausland) erworbenes Fahrzeug gilt bei der Rückkehr nach Deutschland als Umzugsgut. In diesem Fall sind für das Auto oder Motorrad bei der Zollabfertigung weder Einfuhrumsatzsteuer noch Zollgebühren zu entrichten. Jedoch aber sehr wohl die Kfz-Steuer.

Auto oder Motorrad als Übersiedlungsgut nach Deutschland einführen

Solche Umzugs-Fahrzeuge sind zollfrei und unterliegen nicht der Einfuhrumsatzsteuer. Die Befreiung gilt allerdings nicht für sonstige Verbrauchs- und Verkehrssteuern, bei Fahrzeugen deshalb nicht für die deutsche Kfz-Steuer. Mit Grenzübertritt entsteht demzufolge sofortige Kfz-Steuerpflicht – auch, falls noch keine deutsche Zulassung besteht.

Konsequenz: Die Kfz-Steuer ist direkt beim zuständigen Zollamt zu entrichten. Sie müssen somit als Fahrzeugbesitzer der entsprechenden Grenzzollstelle eine Steuererklärung abgeben. Der Zoll stellt Ihnen in weiterer Folge eine Steuerkarte mit Quittung als Nachweis für die Zulassungsstelle aus. Die bereits entrichtete Steuer können Sie danach mit späteren Steuerforderungen verrechnen.

Keine Regel ohne Ausnahme: Ist die ausländische Zulassung abgelaufen oder das Fahrzeug abgemeldet, wird die Kfz-Steuer erst bei Zulassung in Deutschland erhoben.