Was bedeutet der Begriff "Aktive Veredelung"?
« Zurück zum IndexAls aktive Veredelung wird ein ccc der Europäischen Union bezeichnet, das Waren betrifft, die zum Zwecke der Be- und Verarbeitung aus Nicht-EU-Ländern in den EU-Raum eingeführt und anschließend in veränderter Form wieder ausgeführt werden. Das Verfahren soll eine abgabenneutrale Behandlung dieser Güter sicherstellen. Für den – vorübergehenden – Import dieser Güter fallen daher keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuern an. Das Verfahren dient insofern der internationalen Arbeitsteilung.
Das gemeinschaftliche Zollrecht unterscheidet dabei verschiedene Formen der aktiven Veredelung:
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- die Bearbeitung: dabei bleiben die Güter individuell erhalten, werden aber in mindestens einer wesentlichen Eigenschaft verändert. Ein Beispiel ist die Färbung von Textilien oder die Möbelbeizung;
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- die Verarbeitung: das Importgut bleibt zwar in der Substanz erhalten, wird aber mit anderen Komponenten zu einem neuen Produkt untrennbar verbunden. Es verliert seine Individualität. Ein typischer Fall sind landwirtschaftliche Roh- und Ausgangsprodukte, die zu Nahrungsmitteln weiterverarbeitet werden;
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- die Ausbesserung: importierte Güter werden innerhalb der EU repariert oder es wird ein Austausch von Verschleißteilen vorgenommen, anschließend findet der Export statt;
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- die Nutzung von Produktionshilfsmitteln: sie werden benötigt, um für den Export bestimmte Waren zu veredeln, gehen aber nur mit ihrem wirtschaftlichen Wert und nicht substantiell in diese Güter ein. Das ist zum Beispiel bei Gussformen der Fall.
Für die aktive Veredelung gibt es bislang zwei zollrechtliche Abwicklungsverfahren:
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- das Nichterhebungsverfahren: es sorgt dafür, dass die für Veredelungszwecke importierte Güter beim Eintritt in den EU-Raum abgabenfrei bleiben;
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- das Zollrückvergütungsverfahren: hier werden zunächst Einfuhrabgaben erhoben, die beim nachweislichen Export der be- bzw. verarbeiteten Waren rückvergütet werden. Das Zollrückvergütungsverfahren entfällt voraussichtlich mit der Einführung des neuen Unionszollkodexes ab 1.5.2016. Dann wird ausschließlich das Nichterhebungsverfahren angewendet.
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